Zentrale Aufgaben
Allgemein
Der STIFA kommen umfangreiche Pflichten im Bereich der Aufsicht sowohl über gemeinnützige als auch privatnützige Stiftungen zu.
Das Aufsichtsregime unterscheidet im Wesentlichen zwischen gemeinnützigen Stiftungen, die von Gesetzes wegen der öffentlichen Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 PGR unterstehen, sowie privatnützigen Stiftungen, die entweder durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind oder gemäss Art. 552 § 21 PGR durch die STIFA hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben von Gründungs- und Änderungsanzeigen überprüft werden können.
Bei Stiftungen mit sowohl gemein- als auch privatnützigem Zweck führt ein Überwiegen des gemeinnützigen Zwecks zur Aufsichtspflicht.
Graphischer Überblick
Gemeinnützige Stiftungen
Unter gemeinnützigen Zwecken sind solche zu verstehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Das liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt – auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird (Art. 107 Abs. 4a PGR). Demzufolge ist eine gemeinnützige Stiftung im Sinne des Stiftungsaufsichtsrechts eine solche, deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend oben genannten Zwecken zu dienen bestimmt ist, ausgenommen, es handelt sich um eine Familienstiftung.
Der umfassende Fokus der Aufsicht über gemeinnützige Stiftungen zielt auf eine Kontrolle der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel ab. Die STIFA hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird und bedient sich zur Wahrnehmung dieser Aufgabe der unabhängigen Revisionsstelle, welche jede der Aufsicht der STIFA unterstehende Stiftung zwingend einzurichten hat. Die Revisionsstelle wird vom Gericht im Ausserstreitverfahren bestellt. Sie ist dazu verpflichtet, einmal jährlich zu prüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie der STIFA Bericht zu erstatten. Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle ergeben sich aus Art. 552 § 29 PGR iVm Art. 5f Stiftungsrechtsverordnung (StRV).
Auf Basis der Berichterstattung durch die Revisionsstelle bzw. bei von der Revisionsstellenpflicht befreiten Stiftungen auf Basis der Prüfung durch die STIFA selbst befindet die STIFA über die Notwendigkeit aufsichtsrechtlicher Massnahmen, verfügt sie aber nicht unmittelbar selbst, sondern beantragt diese beim Fürstlichen Landgericht im Ausserstreitverfahren.
Das Gesetz sieht einen beispielhaften Katalog möglicher Massnahmen vor, wie etwa die Kontrolle und Abberufung von Stiftungsorganen, die Aufhebung von Stiftungsratsbeschlüssen oder die Durchführung von Sonderprüfungen.
Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte direkt beim Fürstlichen Landgericht die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen beantragen. In einem solchen Verfahren hat die STIFA Parteistellung.
Parteistellung kommt der STIFA auch in sonstigen gerichtlichen Aufsichtsverfahren zu, die auf Antragstellung von Stiftungsbeteiligten eingeleitet werden, so etwa bei Verfahren zur Änderungen des Stiftungszwecks oder sonstiger Inhalte der Stiftungsurkunde.
Exkurs Steuerrecht
Der Begriff der Gemeinnützigkeit richtet sich auch im Steuerrecht nach Art. 107 Abs. 4a PGR. Um die Befreiung von den direkten Steuern beantragen zu können, gibt es jedoch weitere materielle Voraussetzungen. So muss der gemeinnützige Zweck ausschliesslich und unwiderruflich verfolgt werden, was in den Statuten festzuhalten ist. Die Stiftung ist weiters verpflichtet, im Sinne der Zweckbestimmung auch tatsächlich tätig zu werden. Blosse Vermögensverwaltung als eigentliche Tätigkeit mit keinen oder geringen Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke ist nicht ausreichend und die Kosten der Verwaltung müssen sich im angemessenen Rahmen bewegen. Im Fall der Auflösung muss das Vermögen ausschliesslich dem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
Privatnützige Stiftungen
Eine privatnützige Stiftung ist eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist (Art. 552 § 2 Abs. 3 PGR).
Bei privatnützigen Stiftungen kommt der STIFA die Befugnis zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben in Gründungs- und Änderungsanzeigen zu. Sie kann zu diesem Zweck im Wege des stiftungsinternen Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist. Wenn die Überprüfung Anhaltspunkte dafür ergibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist, dürfen Kopien und Abschriften erstellt werden, aufgrund derer die STIFA über die notwendigen Massnahmen entscheidet.
Privatnützige Stiftungen können sich auch freiwillig der Aufsicht der STIFA gemäss Art. 552 § 29 PGR unterstellen, sofern die Bestimmungen der Stiftungsurkunde dies vorsehen.