Wesensmerkmale einer Stiftung
Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest (Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR). Diese Legaldefinition beinhaltet die 3 essentialia negotii der Stiftungserrichtung. Dies sind 1. der Wille des Stifters, eine Stiftung gründen zu wollen, 2. die Bestimmung des Zwecks sowie 3. die Widmung eines bestimmten Vermögens.
Stifterwille
Grundlage der Stiftung ist der zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung festgelegte Wille des Stifters, welcher dauerhaft den Handlungsrahmen der Stiftungsorgane bestimmt („Erstarrungsprinzip“). Der Stifter hat allerdings das Recht, sich aus Anlass der Stiftungserrichtung in der Stiftungsurkunde bestimmte Gestaltungsrechte, wie den Widerruf der Stiftung oder das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung, vorzubehalten. Diese Rechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich (Art. 552 § 30 Abs. 1 PGR). Zur Vermeidung von Umgehungen können sich juristische Personen das Recht zum Widerruf der Stiftung und zur Änderung der Stiftungserklärung nicht vorbehalten.
Zweck
Ein zentraler Bestandteil der Stiftungserklärung ist die Festlegung des Stiftungszweckes durch den Stifter zum Zeitpunkt der Gründung. Die Bestimmung des Stiftungszweckes kann nicht einem Stiftungsorgan überlassen werden und kann, wenn dies in der Stiftungserklärung vorgesehen wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 552 § 31 PGR) durch ein Stiftungsorgan geändert werden. Anderenfalls ist die Änderung des Zwecks nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch das Fürstliche Landgericht im Ausserstreitverfahren möglich (Art. 552 §§ 33 und 35 PGR).
Im liechtensteinischen Stiftungsrecht gilt das Prinzip der Zweckoffenheit. Der Stifter kann jeden erlaubten Zweck festlegen, mehrere Zwecke kombinieren und bestimmen, ob diese gleichzeitig oder sukzessiv verfolgt werden sollen. Die Zweckbestimmung muss zwingend in der Stiftungsurkunde enthalten sein. Hinsichtlich der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises kann in der Stiftungsurkunde auch auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen werden, welche dies regelt.
Die Stiftungszwecke werden gem. Art. 552 § 2 PGR unterteilt in gemeinnützige oder privatnützige Zwecke. Eine gemeinnützige Stiftung ist eine solche, deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a PGR zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt. Eine privatnützige Stiftung ist demgegenüber eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnützige Stiftung anzusehen.
Stiftungsvermögen
Gemäss Art. 552 § 13 PGR hat das Mindestkapital der Stiftung CHF 30.000,00 bzw. EURO 30.000,00 bzw. US$ 30.000,00 zu betragen. Das Mindestkapital muss nicht nur gewidmet, sondern auch tatsächlich geleistet werden und der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet (Art. 552 §19 Abs. 1 Satz 3, §20 Abs. 2 Ziff. 11 PGR). Das verselbständigte Vermögen scheidet aus dem Privatvermögen des Stifters aus und bildet fortan das Vermögen der Stiftung.
In der Stiftungsurkunde muss nur das Vermögen, das zumindest dem gesetzlichen Mindestkapital entspricht, gewidmet werden (Art. 552 §16 Abs. 1 Ziff. 3 PGR). Weitere Vermögenswidmungen können in der Stiftungszusatzurkunde oder auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.