Stiftungsgründung
Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR (im Folgenden Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR) definiert das Rechtsinstitut einer Stiftung. Der folgende Abschnitt behandelt die wesentlichen Merkmale einer Stiftung sowie deren Errichtung und Entstehung.
Wesensmerkmale einer Stiftung
Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird.
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Errichtung einer Stiftung
Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung, die der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter bedarf. Im Falle einer direkten oder indirekten Stellvertretung ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu beglaubigen.
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Organisation
Der Stiftungsrat (Art. 552 § 24 – § 26 PGR) führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach aussen. Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist es, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Neben dieser allgemeinen Pflicht bestehen besondere Pflichten zur Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.
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