Revision freiwillig unterstellter privatnütziger Stiftungen
Die Zuständigkeit der STIFA zur Überwachung der zweckkonformen Verwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel erstreckt sich gemäss Stiftungsrecht primär auf die Überwachung gemeinnütziger Stiftungen, aber nicht ausschliesslich. Gemäss Art. 552 § 29 Abs. 1 PGR können sich auch privatnützige Stiftungen durch eine Bestimmung in der Stiftungsurkunde freiwillig der Aufsicht der STIFA unterstellen. Privatnützige Stiftungen unterliegen in diesen Fällen dem gleichen Aufsichtsregime wie gemeinnützige Stiftungen und werden, wie diese auch, durch die – hier zwingend einzurichtende – Revisionsstelle geprüft.