Prüfung von Gründungs- und Änderungsanzeigen

Prüfung von Gründungs- und Änderungsanzeigen

Gemäss Art. 552 § 21 PGR überprüft die STIFA bei den nicht eintragungspflichtigen privatnützigen Stiftungen die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen. Zu diesem Zweck können von der Stiftung Auskünfte verlangt werden und kann die STIFA im Wege des Kontrollorgans (Art. 552 § 11 PGR) oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen.

Das Kontrollorgan/der Dritte überprüft, ob sämtliche Anzeigen (Gründungs- oder Änderungsanzeigen) erstattet und auch inhaltlich richtig beim Handelsregister eingereicht worden sind. Besteht kein Grund zur Beanstandung, genügt eine schriftliche Bestätigung gegenüber der STIFA, wonach die Stiftung keinen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt und nicht der Eintragungspflicht und/oder der Aufsicht der STIFA unterliegt. Ergibt die Überprüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist, so ist dies entsprechend zu vermerken und sind Kopien oder Abschriften der Akten zu erstellen und der STIFA zu übergeben. Die STIFA entscheidet über die erforderlichen Massnahmen und ob Sanktionen gemäss § 66c SchlT PGR beim Fürstlichen Landgericht zu beantragen sind.

Mustervorlagen


Exkurs

Hinterlegung privatnütziger, nicht eintragungspflichtiger Stiftungen gemäss neuem Stiftungsrecht:

Gemäss alter Rechtslage waren bis 31. März 2009 bei privatnützigen nicht eintragungspflichtigen Stiftungen im Zuge der Stiftungserrichtung jeweils die Stiftungsstatuten beim Handelsregister zu hinterlegen. Die Hinterlegung selbst stellte dabei lediglich einen deklaratorischen und keinen konstitutiven Akt dar, wie dies bei der Eintragung einer eintragungspflichtigen Stiftung der Fall ist, die erst mit Eintragung ins Handelsregister Rechtspersönlichkeit erlangt. Vielmehr entstand die nicht eintragungspflichtige privatnützige Stiftung bereits mit dem Stiftungserrichtungsgeschäft selbst und erlangte somit mit Erlass der Stiftungsurkunde und Erfüllung der Formerfordernisse ihre Rechtspersönlichkeit.

Am Grundsatz, dass privatnützige Stiftungen keiner Eintragungspflicht unterliegen und diese Stiftungen bereits mit Abschluss des Stiftungserrichtungsgeschäfts Rechtspersönlichkeit erlangen, hat sich auch mit Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts am 1. April 2009 keine Änderung ergeben. Geändert hat sich jedoch das Modell der Hinterlegung selbst, welches gemäss neuem Stiftungsrecht nun nicht mehr an der Hinterlegung der Stiftungsstatuten anknüpft, sondern bei Errichtung einer privatnützigen nicht eintragungspflichtigen Stiftung die Hinterlegung einer sogenannten Gründungsanzeige vorsieht.

Eine solche Gründungsanzeige ist gemäss Art. 552 § 20 PGR zum Zwecke der Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung beim Handelsregister zu hinterlegen. Die Gründungsanzeige hat dabei eine Anzahl von Angaben rund um die Stiftung zu enthalten, die vom Gesetz selbst vorgegeben sind. Ändert sich eine der in der Gründungsanzeige enthaltenen Angaben, ist – wiederum binnen 30 Tagen – eine Änderungsanzeige zu hinterlegen. Das Handelsregister stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder erfolgten Hinterlegung einer Gründungs- oder Änderungsanzeige eine Amtsbestätigung aus.

Das neue Modell der Hinterlegung ist mit einem mehrstufigen Kontrollsystem ausgestattet, welches auf Bestätigungen der Richtigkeit der Angaben durch Vertreter qualifizierter Berufsgruppen basiert. Zudem bestehen Sanktionsbestimmungen für Unterlassungen und Falschbestätigungen (§ 66 SchlT PGR).

Art. 1 der Übergangsbestimmungen zum neuen Stiftungsrecht sieht eine sanfte Überführung der bereits bestehenden Stiftungen in das neue Hinterlegungsmodell vor. Jede bestehende Stiftung hat bei einer erstmaligen Änderung einer Tatsache, die nach neuem Recht eine Änderungsanzeige erforderlich machen würde, eine erstmalige Anzeige an das Handelsregister zu erstatten, welche sämtliche Angaben einer Gründungsanzeige umfasst („Überführungsanzeige“).

Selbstverständlich ist es in der praktischen Umsetzung dieser Übergangsbestimmung auch möglich, ohne eine zwingende Änderung bei einer Stiftung bereits vorsorglich eine entsprechende Anzeige mit sämtlichen Angaben einer Gründungsanzeige zu hinterlegen und die bestehende Stiftung damit in das neue Hinterlegungsmodell zu überführen.

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