FAQs zum Stiftungsrecht
Art. 552 §§ 1 bis 41 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
A. Im Allgemeinen (Art. 552 §§ 1 – 13 PGR)
Das Stiftungsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungszwecken. Als gemeinnützige Stiftungen gelten Stiftungen, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Art. 107 Abs. 4a PGR zu dienen bestimmt sind. Reine und gemischte Familienstiftungen stellen Formen der privatnützigen Stiftungen dar. Eine abschliessende Aufzählung möglicher Stiftungszwecke trifft das Gesetz nicht.
Die „Stärkung der Verantwortlichkeit des Stifters“ – als eine der zentralen Zielsetzungen des Stiftungsrechts – bringt das Erfordernis mit sich, im Zuge der Stiftungserrichtung Klarheit hinsichtlich der Zweckwidmung des Stiftungsvermögens zu schaffen. Das Überwiegen der gemeinnützigen bzw. privatnützigen Zweckausrichtung hat sich aus den Stiftungsdokumenten zu ergeben. Im Zweifel ist eine Stiftung als zumindest überwiegend gemeinnützige Stiftung anzusehen, die sowohl eintragungs- als auch aufsichtspflichtig ist.
Ja, die in Art. 552 § 3 PGR enthaltene Definition der Beteiligten gemäss neuem Stiftungsrecht ist auch im Hinblick auf die Antragslegitimation der Beteiligten nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR abschliessend. Personen, die lediglich ein Interesse an einer zweckkonformen Mittelverwaltung bzw. –verwendung haben, kommt nach geltender Rechtslage keine Antragslegitimation auf Anordnung gebotener Aufsichtsmassnahmen zu.
Personen, die nicht selbst antragslegitimiert sind, steht es jedoch offen, sich mit einer Sachverhaltsdarstellung an die Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) zu wenden. Die STIFA prüft sodann den Sachverhalt und entscheidet über eine allfällige Antragstellung durch die STIFA beim Fürstlichen Landgericht nach Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR. In diesem Verfahren kommt dem Anzeiger eines Sachverhalts jedoch keine Parteistellung zu. Der Anzeiger hat auch kein Recht auf Akteneinsicht oder auf eine Begründung der durch die STIFA unternommen Schritte.
Hierzu vertritt die STIFA die Auffassung, dass eine Ausschüttung zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne einer Letztbegünstigung aus einer bislang rein privatnützigen Stiftung nicht dazu führt, dass die Stiftung nunmehr zu einer gemeinnützigen Stiftung i.S.d. Art. 552 § 2 Abs. 2 PGR wird und damit eine Eintragungs- und Aufsichtspflicht begründet wird.
Bei der Ausschüttung an die nun letztbegünstigte wohltätige Institution handelt es sich in der Regel um einen einmaligen bzw. zeitlich absehbaren Akt. Von einer Umwandlung der Stiftung in eine nun auf Dauer gemeinnützige Stiftung, verbunden mit allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen (Eintragung ins Handelsregister, Aufsichtspflicht, Bestellung einer Revisionsstelle usw.) kann hierbei keine Rede sein. Anders verhält es sich, wenn die Stiftung vom privatnützigen Stiftungstyp gemäss Statuten in die Gemeinnützigkeit wechselt und auf diesem Wege eine gemeinnützige Stiftung „auf Dauer“ geschaffen wird. So sieht auch Art. 552 § 19 Abs. 5 PGR für diese Fälle die Eintragungspflicht ins Handelsregister vor. Es ist erkennbar, dass es hier in der Praxis Unsicherheiten geben kann, wenn die vorgesehene einmalige Ausschüttung an einen gemeinnützigen Empfänger im Sinne eines „Letztbegünstigten“ aufgrund besonderer Umstände längere Zeit in Anspruch nimmt. Im Zweifel ist hier eine Rücksprache mit der STIFA angezeigt.
Dass diese Möglichkeit auch für altrechtliche Stiftungen besteht, wird von der Lehre grundsätzlich bejaht. Nach Ansicht der Lehre handelt es sich bei einer entsprechenden Statutenänderung um eine reine Organisationsänderung, die dann allgemein zulässig sein soll, wenn dem Stiftungsrat eine Änderungsbefugnis in Bezug auf die Organisation der Stiftung in den Statuten ausdrücklich vorbehalten ist.
B. Errichtung und Entstehung (Art. 552 §§ 14 – 21 PGR)
B.1. Allgemein (Art. 552 §§ 14 und 15 PGR)
Die Stiftungserklärung bedarf der Schriftform. Zur rechtsgültigen Errichtung der Stiftung bedarf die Stiftungsurkunde der Beglaubigung der Unterschrift des Stifters; im Falle einer direkten Stellvertretung (Art. 552 § 4 Abs. 3 PGR) ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu beglaubigen. Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen.
B.2. Stiftungsurkunde / Stiftungszusatzurkunde / Reglemente (Art. 552 §§ 16 – 18 PGR)
Die Rechtsprechung stellt an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks zwingende Minimalanforde-rungen (Urteil StGH 2003/65): Das Stiftungserrichtungsgeschäft muss zumindest rudimentär erkennen lassen, wie das Stiftungsvermögen entsprechend dem Stifterwillen zu verwenden ist und nach welchen Kriterien der Kreis der Begünstigten gezogen ist. Die Festlegung des Stiftungszwecks in der Stiftungsurkunde (Statut) und ergänzend in der Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) ist zulässig. Erforderlich ist in diesem Falle der ausdrückliche Hinweis in der Stiftungsurkunde, dass sich ergänzende Bestimmungen zum Stiftungszweck in einer Stiftungszusatzurkunde befinden.
Ja, der Stifter kann die Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle stellen, sofern der Kreis der möglichen Begünstigten durch den Stifter vorgegeben ist. Hierbei handelt es sich um die so genannte „Ermessensstiftung“. Beim Ermessensbegünstigten handelt es sich um einen Begünstigten ohne Rechtsanspruch (Art. 552 § 7 PGR).
Die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist gemäss neuem Stiftungsrecht nur dann zulässig, wenn sich der Stifter dies in der Stiftungsurkunde (Statut) ausdrücklich vorbehalten hat (Art. 552 § 16 Abs. 2 Ziff. 1 PGR). In der Stiftungszusatzurkunde können all jene Inhalte geregelt werden, die nicht zwingend Inhalt der Stiftungsurkunde sind, u. a. etwa auch eine ausführende Begünstigtenregelung, wenn in der Stiftungsurkunde ausdrücklich auf eine entsprechende Regelung in der Zusatzurkunde verwiesen wird.
Ja, vgl. B.2.1 sowie Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 PGR.
B.3. Eintragung (Art. 552 § 19 PGR)
Jedes Mitglied des Stiftungsrates trifft die Verantwortung, dass eine eintragungspflichtige Stiftung beim Handelsregister angemeldet wird. Selbstverständlich ist die Pflicht sodann gleichsam für alle Mitglieder des Stiftungsrates erfüllt, wenn die Stiftung durch ein Mitglied zur Eintragung angemel-det wurde. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.
Kann das Überwiegen der privatnützigen Zweckbestimmung nicht zweifelsfrei aus den Stiftungsdokumenten abgeleitet werden, so ist die Stiftung als eintragungs- und auch aufsichtspflichtig einzustufen. Die neuen Bestimmungen gehen diesbezüglich davon aus, dass die Ausnahme von der Eintragungspflicht Privilegien mit sich bringt, die nur dann zum Tragen kommen können, wenn der Stifterwille eindeutig auf die Errichtung einer privatnützigen Stiftung gerichtet ist.
Zur Eintragung verpflichtet sind nur gemeinnützige Stiftungen und solche Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Alle anderen privatnützigen Stiftungen können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Die Aufsichtspflicht ergibt sich hingegen nicht aufgrund der erfolgten Eintragung, sondern aufgrund der materiellen Zweckausrichtung (vgl. E.1).
Sofern eine Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle besteht, besteht auch die Verpflichtung zur Eintragung der Revisionsstelle im Handelsregister. Wurde eine beaufsichtigte Stiftung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit, so ist auch dieser Umstand eintragungspflichtig.
Gemäss aktueller Praxis bedarf es zur Eintragung der mit Beschluss des Landgerichts bestellten Revisionsstelle i.S.d. Art. 552 § 27 PGR keiner gesonderten Antragstellung seitens der Stiftung beim Handelsregister. Im Sinne einer praxisnahen Verwaltung erfolgt die Eintragung der mit Beschluss des Landgerichts bestellten Revisionsstelle aufgrund der Weiterleitung des entsprechenden Beschlusses durch die STIFA an das Handelsregister (vgl. hierzu das Merkblatt der STIFA betreffend den Verfahrensablauf zur Bestellung der Revisionsstelle). Dasselbe gilt für die Eintragung der erfolgten Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nach Art. 5 oder 6 StRV.
Ändert sich während aufrechtem Bestand einer Stiftung deren Zweckbestimmung in der Weise, dass eine bis anhin nicht eintragungspflichtige Stiftung eintragungspflichtig wird, so ist die Stiftung binnen 30 Tagen zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden (Art. 552 § 19 Abs. 5 PGR). Im Unterlassungsfall drohen Ordnungsbussen bis CHF 10‘000 (Art. 66c Abs. 1 Ziff. 1 SchlT PGR) Die Anmeldepflicht trifft jedes Mitglied des Stiftungsrats persönlich.
Im Registereintrag finden sich diesbezüglich zweierlei Hinweise: nämlich ein konkreter Hinweis, weil im Rahmen der Bemerkungen auf die Beschlussfassung zur Eintragung Bezug genommen wird sowie ein mittelbarer Hinweis, weil das Datum der Errichtung der Stiftung vom Datum der Eintragung derselben abweicht.
B.4. Gründungsanzeige / Änderungsanzeige / Amtsbestätigung / Prüfbefugnis (Art. 552 §§ 20 und 21 PGR)
Privatnützige Stiftungen sind zur Hinterlegung einer Gründungsanzeige verpflichtet, welche die gesetzlich vorgegebenen Angaben zur Stiftung umfasst (Art. 552 § 20 PGR). Verstösse werden mit Ordnungsbusse bis CHF 10‘000 geahndet (Art. 66c Abs. 1 Ziff. 2 SchlT PGR). Eine Pflicht zur Eintragung im Handelsregister besteht nicht.
Die Gründungsanzeige ist durch ein einzelnes Mitglied des Stiftungsrats als Person zu unterzeichnen; die Unterzeichnung kann aber auch firmenzeichnungsrechtlich erfolgen.
Die Richtigkeit der in der Gründungsanzeige enthaltenen Angaben ist durch einen in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR zu bestätigen.
Ja, ein Angehöriger der qualifizierten Berufsgruppen kann eine Bestätigung nach Art. 552 § 20 Abs. 1 letzter Satz PGR abgeben, auch wenn er am Stiftungserrichtungsgeschäft als Rechtsberater beteiligt war und/oder künftig als Mitglied des Stiftungsrats in der betreffenden privatnützigen Stiftung Einsitz nimmt. Diese Rechtsansicht gilt gleichermassen für Gründungs- und Änderungsanzeigen (als auch für so genannte „Überführungsanzeigen“).
Nein. Hier sieht das Gesetz lediglich die Abgabe einer entsprechenden Bestätigung vor. Weitere Belege sind nicht vorzulegen.
Eine Änderungsanzeige ist binnen 30 Tagen ab Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss Art. 552 § 39 Abs. 2 PGR zu hinterlegen.
Eine Amtsbestätigung ist eine Bestätigung über den Inhalt der beim Handelsregister hinterlegten Gründungs- oder Änderungsanzeigen.
Mit Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts wurde eine ausdrückliche rechtliche Grundlage für die Ausstellung von Amtsbestätigungen durch das Amt für Justiz geschaffen: Art. 552 § 20 Abs. 4 PGR.
Eine Amtsbestätigung kostet CHF 15.–.
C. Widerruf der Stiftungserklärung (Art. 552 §§ 22 und 23 PGR)
D. Organisation (Art. 552 §§ 24 – 28 PGR)
D.1 Stiftungsrat (Art. 552 §§ 24 – 26 PGR)
Hier ist auf das Merkblatt betreffend die Zusammensetzung des Stiftungsrats zu verweisen (siehe Homepage STIFA).
D.2 Revisionsstelle (Art. 552 § 27 PGR)
Dies sind grundsätzlich alle gemeinnützigen Stiftungen gemäss Art. 552 § 2 Abs. 2 PGR sowie jene privatnützigen Stiftungen, die aufgrund einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde freiwillig der Aufsicht der STIFA unterstellt sind. Von der Revisionsstellenpflicht ausgenommen sind jene gemeinnützigen Stiftungen, die aufgrund eines entsprechenden Antrages an die STIFA von der Revisionsstellenpflicht befreit wurden. Die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht ist bei freiwillig der Aufsicht der STIFA unterstellten privatnützigen Stiftungen von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.
Die zentralen Bestimmungen betreffend die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht bilden die Art. 5 und 6 der Stiftungsrechtsverordnung (StRV). Der weitaus überwiegende Teil der bis dato von der Revisionsstellenpflicht befreiten Stiftungen wurde gemäss Art. 5 StRV wegen geringen Vermögens (weniger als CHF 75’0000) befreit. Eine Befreiung nach Art. 6 StRV ist insbesondere dann vorgesehen, wenn eine Anlagepolitik und Mittelverwendung verfolgt wird, die eine Beaufsichtigung durch die STIFA ermöglicht. Für diesen Befreiungsgrund ist eine Vermögensobergrenze von CHF 2 Mio. vorgesehen (vgl. hierzu das Merkblatt der STIFA betreffend die Befreiung aufsichtspflichtiger gemeinnütziger Stiftungen von der Revisionsstellenpflicht).
Diese Frage ist mit Verweis auf Art. 191a Abs 1 PGR zu beantworten. Als Revisionsstelle kommen somit Wirtschaftsprüfer, Revisionsgesellschaften, Treuhänder sowie Verbandspersonen mit einer Treuhänderbewilligung in Betracht.
Gemäss Art. 552 § 27 Abs. 2 PGR hat die Revisionsstelle von der Stiftung unabhängig zu sein. Art. 552 § 27 Abs. 2 PGR führt diesbezüglich beispielhaft einen Katalog von Sachverhalten an, wann von einer Unabhängigkeit der Revisionsstelle nicht mehr ausgegangen werden kann.
Hervorzuheben ist, dass es sich bei dieser Auflistung lediglich um eine beispielhafte Auflistung und keinesfalls um eine taxative Anführung sämtlicher Umstände handelt, die ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der zu prüfenden Stiftung (oder umgekehrt) annehmen lassen. Als verpöntes Abhängigkeitsverhältnis wäre nach Ansicht der STIFA auch etwa das Zusammenspiel einer Revisionsstelle (bzw. der die Revisionsstelle repräsentierenden Personen) mit der Stiftung (bzw. den die Stiftung repräsentierenden Personen) im Form eines „Netzwerkes“ i.S.d. Unabhängigkeitsrichtlinie der liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung (www.wpv.li) anzusehen.
Nein.
Die Revisionsstelle wird auf Antrag der Stiftung vom Gericht im Ausserstreitverfahren bestellt. Siehe hierzu das Merkblatt der STIFA betreffend das Verfahren zur Bestellung der Revisionsstelle.
Diese ist im gerichtlichen Bestellungsverfahren durch den Richter zu beurteilen. Die STIFA hat in diesem Verfahren Parteistellung und prüft im Zuge der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme den Nachweis bzw. die Bestätigung betreffend die Erfüllung der Unabhängigkeitskriterien gemäss Art. 552 § 27 Abs. 2 PGR.
Die Kosten für die Tätigkeit der Revisionsstelle, die als Organ der Stiftung die jährliche Prüfung der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel durchführt, sind von der Stiftung zu tragen.
Eine Abberufung und Neubestellung (Umbestellung) der Revisionsstelle ist grundsätzlich möglich. Zuständig ist auch in diesem Verfahren das Fürstliche Landgericht. Die STIFA legt in diesem Verfahren besonderen Wert auf die Gesetzmässigkeit bzw. Zulässigkeit der Abberufungsgründe. Eine Umbestellung einer „zu kritisch oder unangenehm gewordenen Revisionsstelle“ ist aufgrund der Unzulässigkeit des Abberufungsgrundes abzulehnen. Eine aussagekräftige Begründung für die be-antragte Abberufung ist daher gefordert.
Bereits fällige Revisionsstellenberichte sind grundsätzlich noch durch die bisherige Revisionsstelle bei der STIFA einzureichen. (Die Berichte sind jeweils innert 9 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres bei der STIFA einzureichen.)
D.3 Weitere Organe (Art. 552 § 28 PGR)
E. Aufsicht (Art. 552 § 29 PGR)
Alle Stiftungen, die als gemeinnützige Stiftungen gemäss Art. 552 § 2 Abs. 2 PGR zu qualifizieren sind sowie all jene privatnützigen Stiftungen, die aufgrund einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde freiwillig der Aufsicht durch die STIFA unterstellt sind, unterstehen der Aufsicht der STIFA.
Freiwillig der Aufsicht unterstellte Stiftungen sind analog den gemeinnützigen Stiftungen revisionsstellenpflichtig. Die Revisionsstelle wird vom Fürstlichen Landgericht bestellt. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Die STIFA beantragt die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen beim Fürstlichen Landgericht im Ausserstreitverfahren. Die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen erfolgt dann durch das Gericht.
Jeder Stiftungsbeteiligte kann direkt beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen beantragen. Wer als Stiftungsbeteiligter qualifiziert, bestimmt abschliessend Art. 552 § 3 PGR.
F. Änderung (Art. 552 §§ 30 – 35 PGR)
Die Aufsicht durch die STIFA gestaltet sich nicht im Sinne eines „Vorabprüfungsverfahrens“. Änderungen im Bereich der Organisation, des Anlagereglements, des Namens usw. aber auch des Zwecks sind daher nicht generell der STIFA zur Kenntnis vorab mitzuteilen. Entsprechende Änderungen kann – und gegebenenfalls muss – das hierfür gemäss Statuten zuständige Organ unmittelbar selbst vornehmen.
Die Überprüfung der Statuen- und Gesetzesmässigkeit der Beschlüsse des Stiftungsrats erfolgt sodann im Rahmen der jährlichen Prüfung der Revisionsstelle unter Berichterstattung an die STIFA.
Sind keine Änderungskompetenzen zugunsten von Stiftungsorganen in den Statuten vorgesehen, so kann sich der Stiftungsrat direkt an den Richter im Ausserstreitverfahren wenden (Art. 552 §§ 33 und 34 PGR). Bei Vorliegen gesetzlichen Voraussetzungen verfügt dieser die Änderung des Zweckes oder der Organisation mit Beschluss. Bei beaufsichtigten Stiftungen kommt der STIFA Parteistellung zu.
G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen (Art. 552 § 36 PGR)
H. Haftung (Art. 552 § 37 PGR)
I. Anfechtung (Art. 552 § 38 PGR)
K. Auflösung und Beendigung (Art. 552 §§ 39 und 40 PGR)
Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen i.V.m. Art. 552 § 20 Abs. 3 PGR, LGBl. 2008 Nr. 220, ist bei altrechtlichen privatnützigen Stiftungen beim Handelsregister eine Anzeige mit allen Inhalten der Gründungsanzeige („Überführungsanzeige“) einzureichen sowie ergänzend mitzuteilen, dass der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gefasst hat oder ein sonstiger Auflösungsgrund gemäss Art. 568 Abs. 1 PGRalt vorliegt.
Dabei ist in jenen Fällen, in denen der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gefasst hat, auch anzuführen, auf welchen Sachverhalt nach Art. 568 Abs. 2 PGRalt sich der Stiftungsrat beruft. Die entsprechenden Angaben sind ausreichend, eine Ausfertigung des Stiftungsratsbeschlusses ist nicht einzureichen.
In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Stiftungsrechts bestehende Stiftungen die alte Rechtslage nach Art. 586 Abs. 1 und 2 PGRalt zur Anwendung gelangt.
Bei beaufsichtigten Stiftungen ist vor dem Löschungsantrag an das Handelsregister die Zustimmung der STIFA einzuholen.
L. Umwandlung (Art. 552 § 41 PGR)
Übergangsbestimmungen (Art. 1 – 4)
Art. 1
Abs. 2
Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 11 PGR sieht als Inhalt der Gründungsanzeige die Bestätigung vor, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Diese Bestimmung richtet sich grundsätzlich an Stiftungen, die neu errichtet werden.
Aufgrund der Übergangsbestimmung Art. 1 Abs. 2 ist aber auch bei altrechtlichen Stiftungen bei einer ersten Änderung eine Änderungsanzeige mit sämtlichen Inhalten der Gründungsanzeige zu hinterlegen. Erforderlich wäre somit laut Gesetzeswortlaut auch die Abgabe einer Bestätigung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 11 PGR. Wegen der fehlenden Rückwirkung der Bestimmungen über die Kapitalaufbringung bei Errichtung einer Stiftung genügt aber bei Altstiftungen die Bestätigung, dass der Stiftung bei ihrer Errichtung das gesetzliche Mindestkapital gewidmet wurde.
Es muss nicht bestätigt werden, dass die Stiftung auch derzeit über ein Vermögen verfügt, das dem gesetzlichen Mindestkapital entspricht.
Abs. 3
Die Möglichkeit die Herausgabe der hinterlegten Stiftungsdokumente bedingt vorgängig die Hinterlegung einer ersten Änderungsanzeige mit allen Inhalten einer Gründungsanzeige. Ohne die Hinterlegung einer solchen “Überführungsanzeige“ kann somit keine Herausgabe der Stiftungsdokumente erfolgen.
Derzeit werden für die Herausgabe der hinterlegten Dokumente keine Gebühren verrechnet. Im Zuge der Herausgabe der hinterlegten Stiftungsdokumente ist lediglich die Entgegennahme der Dokumente zu visieren.
Wird in diesem Zusammenhang die Ausstellung einer Amtsbestätigung gewünscht, ist die entsprechende Gebühr in Höhe von CHF 15 zu entrichten.
Stand: Oktober 2016
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