FAQs zum Stiftungsrecht

Art. 552 §§ 1 bis 41 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) mit Schwerpunkt zum Aufgabenbereich und den Kompetenzen der Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA)


A. Im Allgemeinen (Art. 552 §§ 1 – 13 PGR)


Das Stiftungsrecht unterscheidet zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungszwecken (Art. 552 § 2 PGR).

Als gemeinnützige Stiftungen gelten Stiftungen, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken i.S.d. Art. 107 Abs. 4a PGR zu dienen bestimmt ist. Unter gemeinnützigen Zwecken sind jene Zwecke zu verstehen, mit welchen die Allgemeinheit gefördert wird. Umfasst sind sohin Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl auf karitativen, religiösen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen, sittlichen, sozialen, sportlichen oder ökologischen Gebieten dienen.

Privatnützige Stiftungen hingegen sind jene Stiftungen, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken dienen. Von dieser Kategorie umfasst sind insbesondere reine und gemischte Familienstiftungen.


Das Überwiegen der gemeinnützigen bzw. privatnützigen Zweckausrichtung ist anhand der Stiftungsdokumente zu bestimmen. Im Zweifel ist eine Stiftung als überwiegend gemeinnützige Stiftung anzusehen (Art. 552 § 2 Abs. 3 PGR).

Ja. Mit dem Ableben der letzten begünstigten Familienmitglieder wechselt der Zweck gemäss den Stiftungsdokumenten und aus der vormals privatnützigen wird eine gemeinnützige Stiftung, welche gemäss Art. 552 § 19 Abs. 5 PGR in das Handelsregister einzutragen ist und von Gesetzes wegen der Aufsicht der STIFA untersteht (Art. 552 § 29 PGR).

In den Fällen, in denen die Stiftungsdokumente bestimmen, dass unmittelbar nach der Erfüllung des privatnützigen Stiftungszwecks das verbleibende Restvermögen zur Gänze gemeinnützig ausgeschüttet werden soll und die Stiftung in der Folge gemäss Art. 552 § 39 Abs. 2 Ziff. 2 PGR aufzulösen ist, verfolgt die STIFA einen pragmatischen Lösungsansatz. Um dem mit der Eintragung im Handelsregister und der Revisionsstellenbestellung im Verhältnis zur verbleibenden kurzen Lebensdauer der Stiftung unverhältnismässig hohen Aufwand zu begegnen und gleichzeitig eine wirksame «Foundation Governance» sicherzustellen, ist es ausreichend, wenn diese Stiftungen der STIFA angezeigt werden. In der Folge setzt die STIFA der betreffenden Stiftung eine angemessene Frist, binnen derer die Restausschüttung vorzunehmen und gegenüber der STIFA nachzuweisen ist. Auf die Bestellung einer Revisionsstelle und die Eintragung in das Handelsregister kann verzichtet werden, sofern die Stiftung nicht ohnehin bereits eingetragen ist.

Nähere Ausführungen hierzu sowie zu den im Rahmen der Anzeige bei der STIFA einzureichenden Unterlagen finden sich im entsprechenden Merkblatt der STIFA, abrufbar unter Merkblatt betreffend das Verfahren zur Eintragung von aufsichtspflichtigen Stiftungen im Handelsregister und zur Unterstellung unter die Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde.

Stiftungen, die von der eben beschriebenen Möglichkeit zur Anzeige bei der STIFA keinen Gebrauch machen wollen, sind ungeachtet der verbleibenden kurzen Lebensdauer der Stiftung in das Handelsregister einzutragen und haben gemäss Art. 552 § 27 PGR eine Revisionsstelle zu bestellen.

Zu beachten ist, dass Stiftungen, welche von ihrer bisherigen privatnützigen Ausgestaltung gemäss den Stiftungsdokumenten in die Gemeinnützigkeit wechseln und «auf (längere) Dauer» bestehen sollen, zwingend der Eintragungspflicht in das Handelsregister und der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle unterliegen. Eine Ausnahme von diesen Verpflichtungen im Sinne der obigen Ausführungen durch Anzeige der Stiftung bei der STIFA ist in diesen Fällen nicht möglich.


B. Errichtung und Entstehung (Art. 552 §§ 14 – 21 PGR)

B.1. Allgemein (Art. 552 § 14 PGR)


Die Stiftungserklärung bedarf der Schriftform. Zur rechtsgültigen Errichtung der Stiftung bedarf die Stiftungsurkunde der Beglaubigung der Unterschrift des Stifters; im Falle einer indirekten oder direkten Stellvertretung (Art. 552 § 4 Abs. 3 PGR) ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu beglaubigen (Art. 552 § 14 Abs. 2 PGR). Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen.

B.2. Stiftungsurkunde / Stiftungszusatzurkunde (Art. 552 §§ 16 – 17 PGR)


Gemäss dem Gesetz muss der Stifter den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck und die Begünstigten festlegen (Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR).

Die Rechtsprechung stellt an die Bestimmtheit des Stiftungszwecks zwingende Minimalanforderungen (Urteil des Staatsgerichtshofs 2003/65): Das Stiftungserrichtungsgeschäft muss zumindest rudimentär erkennen lassen, wie das Stiftungsvermögen entsprechend dem Stifterwillen zu verwenden ist und nach welchen Kriterien der Kreis der Begünstigten gezogen ist.

Die Festlegung des Stiftungszwecks in der Stiftungsurkunde (Statut) und ergänzend in der Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) ist zulässig. Erforderlich ist in diesem Fall der ausdrückliche Hinweis in der Stiftungsurkunde, dass sich ergänzende Bestimmungen zum Stiftungszweck in einer Stiftungszusatzurkunde befinden (Art. 552 § 16 Abs. 2 Ziff. 1 PGR).


Ja. Der Stifter kann die Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle stellen, sofern der Kreis der möglichen Begünstigten durch den Stifter vorgegeben ist. Bei solchen Ermessensbegünstigten handelt es sich um Begünstigte ohne klagbaren Rechtsanspruch (Art. 552 § 7 PGR).

Die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) ist nur dann zulässig, wenn sich der Stifter dies in der Stiftungsurkunde (Statut) ausdrücklich vorbehalten hat (Art. 552 § 17 PGR).

In der Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) können all jene Inhalte geregelt werden, die nicht zwingend Inhalt der Stiftungsurkunde sind, wie beispielsweise nähere Ausführungen zur Begünstigtenregelung. Erforderlich ist in diesem Fall der ausdrückliche Hinweis in der Stiftungsurkunde, dass sich ergänzende Bestimmungen zum Stiftungszweck in einer Stiftungszusatzurkunde finden (Art. 552 § 16 Abs. 2 Ziff. 1 PGR).

B.3. Eintragung in das Handelsregister (Art. 552 § 19 PGR)


Die Pflicht eine eintragungspflichtige Stiftung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden trifft jedes Mitglied des Stiftungsrats. Die Befugnis zur Anmeldung der Eintragung steht auch dem Repräsentanten zu (Art. 552 § 19 Abs. 1 PGR).

Kann das Überwiegen der privatnützigen Zweckbestimmung nicht zweifelsfrei aus den Stiftungsdokumenten abgeleitet werden, so ist die Stiftung als gemeinnützige und damit eintragungs- und aufsichtspflichtige Stiftung zu qualifizieren (Art. 552 § 2 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 und § 29 PGR).

Zur Eintragung verpflichtet sind gemeinnützige Stiftungen und solche privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Alle anderen privatnützigen Stiftungen können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 552 § 14 Abs. 5 PGR).

Stiftungen, die der Aufsicht der STIFA unterstehen, sind gemäss Art. 552 § 27 Abs. 1 PGR verpflichtet, im Wege des Fürstlichen Landgerichts eine Revisionsstelle zu bestellen und diese ist auch im Handelsregister einzutragen. Wird eine beaufsichtigte Stiftung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit (Art. 552 § 27 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 bzw. Art. 6 Stiftungsrechtsverordnung (StRV)), so ist auch dieser Umstand im Handelsregister einzutragen (Art. 89 Abs. 6 Handelsregisterverordnung).

Gemäss ständiger Praxis bedarf es zur Eintragung der mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichts gemäss Art. 552 § 27 PGR bestellten Revisionsstelle keiner gesonderten Antragstellung seitens der Stiftung beim Handelsregister. Die STIFA leitet den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts über die Bestellung der Revisionsstelle an die Abteilung Handelsregister des Amtes für Justiz weiter, welche die Eintragung auf Basis des Gerichtsbeschlusses vornimmt. Dasselbe gilt für die Eintragung der mit Verfügung der STIFA gewährten Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 Abs. 5 i.V.m. Art. 5 oder Art. 6 StRV.


Ändert sich während aufrechtem Bestand einer Stiftung deren Zweckbestimmung in der Weise, dass eine bis anhin nicht eintragungspflichtige Stiftung eintragungspflichtig wird, so sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung binnen 30 Tagen zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (Art. 552 § 19 Abs. 5 PGR). Wird die Eintragung nicht vorgenommen, drohen Ordnungsbussen bei Vorsatz bis zu CHF 10’000 bzw. bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 5’000 (§ 66c Abs. 1 Ziff. 1 SchlT PGR).

B.4. Gründungsanzeige / Änderungsanzeige / Prüfbefugnis (Art. 552 §§ 20 und 21 PGR)


Bei privatnützigen Stiftungen, die keiner Eintragungspflicht unterliegen, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, binnen 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen (Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR). Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Die Gründungsanzeige hat die in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 11 PGR aufgelisteten Angaben zu enthalten.

Verstösse werden mit Ordnungsbusse bei Vorsatz bis zu CHF 10’000 bzw. bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 5’000 geahndet (§ 66c Abs. 1 Ziff. 2 SchlT PGR).


Die Gründungsanzeige kann sowohl firmenzeichnungsrechtlich, als auch durch ein einzelnes Mitglied des Stiftungsrats unterzeichnet werden.

Die Richtigkeit der in der Gründungsanzeige enthaltenen Angaben ist durch einen in Liechtenstein zugelassenen Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a PGR zu bestätigen.

Ja. Ein Angehöriger der qualifizierten Berufsgruppen kann eine Bestätigung nach Art. 552 § 20 Abs. 1 letzter Satz PGR abgeben, auch wenn er am Stiftungserrichtungsgeschäft als Rechtsberater beteiligt war und/oder künftig als Mitglied des Stiftungsrats in der betreffenden privatnützigen Stiftung Einsitz nimmt. Diese Rechtsansicht gilt gleichermassen für Gründungs- und Änderungsanzeigen.

Eine Änderungsanzeige ist binnen 30 Tagen ab Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss Art. 552 § 39 Abs. 2 PGR zu hinterlegen.

Die STIFA ist berechtigt, die Richtigkeit der im Handelsregister hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen (Art. 552 § 21 PGR). Zu diesem Zweck bedient sich die STIFA des Kontrollorgans nach Art. 552 §§ 11 Abs. 2 PGR oder, sofern ein solches nicht eingerichtet ist, eines von ihr beauftragten Dritten.

D. Organisation (Art. 552 §§ 24 – 28 PGR)

D.1 Stiftungsrat (Art. 552 § 24 PGR)


Hier ist auf das entsprechende Merkblatt der STIFA, abrufbar unter Merkblatt über die Zusammensetzung des Stiftungsrats, zu verweisen.

D.2 Revisionsstelle (Art. 552 § 27 PGR)


Grundsätzlich sind alle gemeinnützigen Stiftungen sowie jene privatnützigen Stiftungen, die aufgrund einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde freiwillig der Aufsicht der STIFA unterstellt sind, revisionsstellenpflichtig (Art. 552 § 27 Abs. 1 PGR). Von der Revisionsstellenpflicht ausgenommen sind jene gemeinnützigen Stiftungen, die aufgrund eines entsprechenden Antrags an die STIFA von der Revisionsstellenpflicht befreit wurden. Die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht ist bei freiwillig der Aufsicht der STIFA unterstellten privatnützigen Stiftungen nicht vorgesehen.

Die StRV sieht zwei Bestimmungen betreffend die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vor:

  • Einerseits können Stiftungen, die nur über ein geringes Vermögen (weniger als CHF 750’000) verfügen und welche nicht zu öffentlichen Spenden aufrufen, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen (Art. 5 StRV).
  • Andererseits ist eine Befreiung aber auch dann möglich, wenn das Stiftungsvermögen bis zu CHF 2 Mio. beträgt und eine Anlagepolitik und Mittelverwendung verfolgt wird, die eine Prüfung durch die STIFA ermöglicht (vgl. zu den weiteren Voraussetzungen das entsprechende Merkblatt der STIFA, abrufbar unter Merkblatt betreffend die Befreiung aufsichtspflichtiger gemeinnütziger Stiftungen von der Revisionsstellenpflicht).


Gemäss Art. 552 § 27 Abs. 2 PGR hat die Revisionsstelle von der Stiftung unabhängig zu sein. Art. 552 § 27 Abs. 2 PGR führt diesbezüglich beispielhaft einen Katalog von Sachverhalten an, wann von einer Unabhängigkeit der Revisionsstelle nicht mehr ausgegangen werden kann.

Hervorzuheben ist, dass es sich bei dieser Auflistung lediglich um eine demonstrative, d.h. beispielhafte Auflistung und keinesfalls um eine taxative Anführung sämtlicher Umstände handelt, die ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der zu prüfenden Stiftung (oder umgekehrt) annehmen lassen.


Die Revisionsstelle wird auf Antrag der Stiftung vom Fürstlichen Landgericht im Ausserstreitverfahren bestellt (siehe hierzu auch das entsprechende Merkblatt der STIFA, abrufbar unter Merkblatt betreffend das Verfahren zur Bestellung der Revisionsstelle).


Die Unabhängigkeit ist zunächst immer von der Revisionsstelle selbst zu beurteilen. Liegen Gründe vor, welche die Unabhängigkeit der Revisionsstelle ausschliessen, so hat sie diese dem Fürstlichen Landgericht und der STIFA bekannt zu geben. Die STIFA hat im Verfahren zur Bestellung der Revisionsstelle Parteistellung und prüft im Zuge der Ausarbeitung ihrer Stellungnahme auch den Nachweis bzw. die Bestätigung betreffend die Erfüllung der Unabhängigkeitskriterien gemäss Art. 552 § 27 Abs. 2 PGR. Die abschliessende Beurteilung der Unabhängigkeit obliegt dem Fürstlichen Landgericht im Rahmen der Beschlussfassung über die Revisionsstellenbestellung.

Die Kosten für die Tätigkeit der Revisionsstelle, die als Organ der Stiftung die jährliche Prüfung der zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens durchführt, sind von der Stiftung zu tragen.

Eine Abberufung und Neubestellung (Umbestellung) der Revisionsstelle ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Zuständig ist auch hier das Fürstliche Landgericht und der STIFA kommt, wie auch bei der Bestellung einer Revisionsstelle, Parteistellung in diesem Verfahren zu. Der Antrag auf Abberufung bzw. Umbestellung muss ausreichend begründet sein, um zu verhindern, dass eine Stiftung eine ihr «unangenehme» Revisionsstelle einfach loswerden kann, was die Prüftätigkeit der Revisionsstelle ad absurdum führen würde. Nähere Ausführungen finden sich im entsprechenden Merkblatt der STIFA, abrufbar unter Merkblatt betreffend das Verfahren zur Bestellung einer Revisionsstelle.

D.3 Weitere Organe (Art. 552 § 28 PGR)


Der Stifter kann weitere, sogenannte fakultative Organe vorsehen. Bei der Ausgestaltung ist der Stifter grundsätzlich frei und kann daher etwa bestimmen, dass die Feststellung von Begünstigten aus einem Begünstigtenkreis oder die Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats zum Aufgabenbereich des weiteren Organs gehört (Art. 552 § 28 Abs. 1 PGR).

E. Aufsicht (Art. 552 § 29 PGR)


Alle gemeinnützigen Stiftungen i.S.d. Art. 552 § 2 Abs. 2 PGR und alle privatnützigen Stiftungen, die aufgrund einer Bestimmung in der Stiftungsurkunde freiwillig der Aufsicht unterstellt sind, unterstehen der Aufsicht der STIFA.

Freiwillig der Aufsicht unterstellte privatnützige Stiftungen sind analog zu den gemeinnützigen Stiftungen revisionsstellenpflichtig. Die Revisionsstelle wird vom Fürstlichen Landgericht bestellt. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Erlangt die STIFA im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Kenntnis von Sachverhalten, welche die Verhängung aufsichtsrechtlicher Massnahmen erfordern, verfügt sie diese nicht unmittelbar selbst, sondern beantragt deren Anordnung beim Fürstlichen Landgericht im Ausserstreitverfahren.


Jeder Stiftungsbeteiligte kann direkt beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen beantragen (Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR). Wer als Stiftungsbeteiligter gilt, bestimmt abschliessend Art. 552 § 3 PGR.


Personen, welche selbst nicht antragslegitimiert sind, steht es offen, sich mit einer Sachverhaltsdarstellung an die STIFA zu wenden. Die STIFA prüft sodann den Sachverhalt und entscheidet über die Einleitung weiterer aufsichtsrechtlicher Schritte (wie beispielsweise eine Antragstellung durch die STIFA beim Fürstlichen Landgericht nach Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR). In den basierend auf der erhaltenen Sachverhaltsmitteilung allenfalls von der STIFA eingeleiteten Verfahren kommt dem Anzeiger jedoch keine Parteistellung und auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.


F. Änderung (Art. 552 §§ 30 – 35 PGR)


Aufgabe der STIFA ist es, eine zweck- und gesetzeskonforme Verwendung und Verwaltung des Stiftungsvermögens sicherzustellen. Basierend auf ihrem gesetzlichen Auftrag übt die STIFA ihre Funktion im Sinne einer Missbrauchsaufsicht aus. Damit kommt ihr auch keine Kompetenz zur vorgängigen Genehmigung oder Prüfung von Handlungen des Stiftungsrats zu, weshalb Änderungen der Stiftungsdokumente der STIFA nicht zur Kenntnis gebracht werden müssen.

Die Überprüfung der Beschlüsse des Stiftungsrats zur Änderung der Stiftungsdokumente erfolgt sodann im Rahmen der jährlichen Prüfung durch die Revisionsstelle. Stellt die Revisionsstelle Mängel hinsichtlich der vorgenommenen Änderungen bzw. im Hinblick auf die zugrundeliegende Beschlussfassung fest, hat sie dies der STIFA entsprechend zu berichten.

Sind keine Änderungskompetenzen im Hinblick auf den Zweck oder die anderen Inhalte der Stiftungsdokumente zugunsten von Stiftungsorganen in den Statuten vorgesehen, so kann sich der Stiftungsrat direkt an das Gericht im Ausserstreitverfahren wenden (Art. 552 §§ 33 und 34 PGR). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verfügt das Gericht die Änderung des Zwecks oder der Organisation mit Beschluss. Der STIFA kommt in diesen Verfahren Parteistellung zu.


K. Auflösung und Beendigung (Art. 552 §§ 39 und 40 PGR)


Wurde bei einer unter der Aufsicht der STIFA stehenden Stiftung durch den Stiftungsrat ein Auflösungsbeschluss gefasst, so hat der Stiftungsrat die STIFA über den Auflösungsbeschluss zu informieren (Art. 552 § 39 Abs. 3 PGR).

Nach Durchführung der Schlussprüfung durch die gerichtlich bestellte Revisionsstelle bzw. bei revisionsstellenbefreiten Stiftungen durch die STIFA selbst sowie nach Beendigung der Stiftung im Handelsregister hat der Stiftungsrat die STIFA unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges über die erfolgte Beendigung der Stiftung zu informieren (Art. 552 § 40 Abs. 4 PGR).

Für nähere Ausführungen zur Auflösung und Beendigung einer Stiftung wird auf das entsprechende Merkblatt der STIFA, abrufbar unter Merkblatt betreffend die Mitteilungs- und Berichtspflichten einer aufsichtspflichtigen Stiftung bei Auflösung, Beendigung und Sitzverlegung verwiesen.


Stand: Mai 2025

Download


zurück «