Errichtung einer Stiftung
Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung, die der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter bedarf. Im Falle einer direkten oder indirekten Stellvertretung ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu beglaubigen.
Eintragung oder Hinterlegung
Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind ins Handelsregister einzutragen und erlangen erst durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit. Stiftungen, die keiner Eintragungspflicht unterliegen, sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Handelsregister zu hinterlegen.
Privatnützige Stiftungen können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (Art. 552 § 14 PGR). Sie entstehen und erlangen Rechtspersönlichkeit mit Vollendung des Stiftungserrichtungsgeschäfts.
Merkblätter
- Merkblatt zur Stiftung «
- Wegleitung zur Neueintragung einer Stiftung bzw. Hinterlegung einer Gründungsanzeige «
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Aufsicht
Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der STIFA. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die aufgrund einer Bestimmung der Stiftungsurkunde freiwillig der Aufsicht unterstellt sind.
In der Praxis erfolgt die Anzeige der Aufsichtspflicht gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung der Stiftung oder anlässlich der Umwandlung einer privatnützigen in eine (überwiegend) gemeinnützige Stiftung.
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