Aufsichtsrechtliche Massnahmen
Gemäss Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR kann die STIFA die aufgrund ihrer Aufsichtstätigkeit gebotenen Anordnungen, wie beispielsweise die Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Fürstlichen Landgericht im Ausserstreitverfahren beantragen. Hinweise von aufsichtsrechtlicher Relevanz können an die Aufsichtsbehörde herangetragen werden. Dritten, die sich mit Hinweisen an die STIFA wenden und nicht Stiftungsbeteiligte sind, kommt indes nicht unmittelbar aufgrund der Eingabe von Hinweisen die Rechtstellung einer Partei oder eines Beteiligten zu, weshalb diese Personen gegenüber der STIFA auch keinerlei Parteirechte, wie z.B. das Recht auf Akteneinsicht, geltend machen können. Ein rechtlicher Anspruch dieser Personen auf Antragstellung an das Landgericht durch die STIFA besteht ebenfalls nicht.
Stiftungsbeteiligten steht es offen, sich gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane direkt an den Richter zu wenden und die gebotenen Anordnungen zu beantragen (Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR). Im Sinne des Stiftungsrechts (Art. 552 § 3 PGR) gelten als Beteiligte folgende Personen: der Stifter, die Begünstigungsberechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessensbegünstigten, die Letztbegünstigten, die Organe der Stiftung gemäss Art. 552 §§ 11, 24, 27 und 28 PGR sowie die Mitglieder dieser Organe.