Auflösung/Beendigung/Sitzverlegung einer Stiftung

Auflösung/Beendigung/Sitzverlegung einer Stiftung

Gemäss Art. 552 § 39 PGR wird eine Stiftung aufgelöst, wenn

  • über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet wird,
  • der Beschluss, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens vorraussichtlich hinreichendes Vermögens abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt;
  • das Gericht die Auflösung beschlossen hat; oder
  • der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss (aufgrund eines zulässigen Widerrufs, wegen Erreichung oder Unerreichbarkeit des Zwecks, Ablauf der Dauer der Stiftung oder aus einem anderen in der Stiftungsurkunde genannten Grund) gefasst hat.

Im Falle der Auflösung einer aufsichtspflichtigen gemeinnützigen Stiftung ist gegenüber der STIFA unter Angabe des Auflösungsgrundes Mitteilung über den erfolgten Auflösungsbeschluss zu machen. An die mittels Beschlussfassung erfolgte Auflösung der Stiftung schliesst das Liquidationsverfahren und die Beendigung der Stiftung an, welche den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen gemäss Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) folgen.

Bei revisionsstellenpflichtigen Stiftungen ist nach Durchführung der Liquidation zu Handen der STIFA der letzte ausstehende Revisionsstellenbericht unter Berücksichtigung der Stiftungstätigkeit im Zuge des Liquidationsverfahrens einzureichen, bevor die STIFA ihre Zustimmung zur Löschung geben kann. Bei den von der Revisionsstellenpflicht befreiten Stiftungen nimmt die STIFA selbst eine letzte Prüfung vor, bevor die Stiftung im Handelsregister gelöscht wird.

Analog dazu verhält es sich bei einer Sitzverlegung einer Stiftung ins Ausland. Auch hier erwartet die STIFA die Einreichung einer abschliessenden Berichterstattung bzw. prüft diese selbst, bevor die Zustimmung zur Sitzverlegung erteilt wird.

Nach erfolgter Beendigung oder Sitzverlegung hat der Stiftungsrat der STIFA durch Übermittlung eines Registerauszuges Mitteilung zu machen.

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