2021

2021

Tätigkeit
Im Zentrum der Tätigkeit der STIFA steht die Beaufsichtigung gemeinnütziger Stiftungen und Anstalten sowie privatnütziger Stiftungen und Anstalten, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben. Sofern nicht eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vorliegt, erhält die STIFA für ihre Aufsichtszwecke jährlich einen Revisionsstellenbericht über die zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Vermögens. Diese Berichte werden von der STIFA bearbeitet. Basierend darauf werden allenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt. Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten führt die STIFA die Prüfungen in der Regel alle drei Jahre selbst durch. Des Weiteren gehört zum gesetzlichen Auftrag der STIFA, bei privatnützigen, nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu kontrollieren.

Beaufsichtigte

1 Darin enthalten sind gemeinnützige und privatnützige Stiftungen und Anstalten.

Neben den 54 Stiftungen und Anstalten, welche im Berichtsjahr neu unter die Aufsicht der STIFA gestellt wurden, sind 38 beaufsichtigte Stiftungen in Liquidation gesetzt, zwei aus der Aufsicht der STIFA entlassen und 59 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Der im Jahr 2019 erstmals verzeichnete Rückgang in der Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen hält damit im Berichtsjahr weiterhin an (Reduktion um 0.7% im Vergleich zum Vorjahr). Die Anzahl der neu unter der STIFA-Aufsicht stehenden gemeinnützigen Stiftungen liegt somit unter der Anzahl der Löschungen. Dabei ist festzustellen, dass sich die Anzahl der Löschungen im Vergleich zum Vorjahr leicht reduziert hat, während die Zahl der gemeinnützigen Stiftungen, die neu unter die STIFA-Aufsicht gestellt wurden, vergleichsweise etwas zugenommen hat.

Verfahren betreffend Revisionsstellen

Im Berichtsjahr wurde von 84 Stiftungen und Anstalten die Bestellung der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle beim Landgericht beantragt. Darunter fallen auch jene Verfahren, in welchen ein Antrag auf Umbestellung oder Abberufung der Revisionsstelle gestellt wurde. In diesen Verfahren kam der STIFA jeweils Parteistellung zu. Von drei gemeinnützigen Stiftungen wurde im Berichtsjahr ein Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht an die STIFA gestellt (Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR).

Prüfungen durch die Revisionsstellen

Am 31. Dezember 2021 waren noch 106 (im Vorjahr 83) Revisionsstellenberichte betreffend das Geschäftsjahr 2020 ausstehend. Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise zum Geschäftsjahr 2020 bis zur vollständigen Einreichung der ausstehenden Berichte erfahrungsgemäss noch erhöhen.
Zu den von den Revisionsstellen betreffend das Geschäftsjahr 2020 festgestellten Beanstandungen ist anzumerken, dass diese zu einem wesentlichen Teil aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Vermögens, insbesondere wegen fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum, erfolgten. Darüber hinaus führten Mängel in der Organisation (z.B. fehlende Zustimmung von Stiftungsorganen zu Beschlüssen; Nichteinhaltung von Anlagerichtlinien) ebenso zu Beanstandungen.
Hinsichtlich der von den Revisionsstellen mitgeteilten Hinweise betreffend das Geschäftsjahr 2020 zeigt sich zum Teil ein vergleichbares Bild, nämlich, dass sich ein Grossteil der mitteilungsbedürftigen Sachverhalte auf Mängel in der Ausschüttungspraxis bezog. Eine grössere Anzahl an Hinweisen erfolgte auch zum Zweck, die STIFA über hängige Gerichtsverfahren oder über eine buchmässige Überschuldung nach Art. 182e und Art. 182f PGR zu informieren.
Die STIFA hat die von den Revisionsstellen festgestellten Beanstandungen und Hinweise geprüft und basierend darauf die gebotenen Massnahmen ergriffen.

Prüfungen durch die STIFA

Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten (per Ende 2021: 114) nimmt die STIFA die Prüfung in der Regel alle drei Jahre selbst vor. Insgesamt hat die STIFA im Berichtsjahr 34 (im Vorjahr 45) gemeinnützige Stiftungen einer eigenständigen Prüfung unterzogen, wobei diese Prüfungen aufgrund der Covid-19-Pandemie analog zum Vorjahr auf dem Korrespondenzweg durchgeführt wurden.
Am 31. Dezember 2021 waren elf Prüfungen der STIFA noch nicht abgeschlossen. Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise bis zur vollständigen Erledigung der STIFA- Prüfungen erfahrungsgemäss noch erhöhen.
Hinsichtlich der von der STIFA festgestellten Beanstandungen und Hinweise zeigt sich grundsätzlich ein analoges Bild zu den von den Revisionsstellen gemachten Beanstandungen und Hinweisen. Die Feststellungen erfolgten vorwiegend aufgrund nicht zweckmässiger Verwendung des Stiftungsvermögens, insbesondere wegen fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum sowie Mängel in der Organisation (z.B. fehlende Nachweise über erhaltene Auszahlungen). Darüber hinaus wurde seitens der STIFA analog zum Vorjahr vermehrt auf unverhältnismässig hohe Kosten für die Stiftungsverwaltung hingewiesen. Zudem hat die STIFA bei drei Stiftungen die Befreiung von der Revisionsstellenpflicht widerrufen, da eine zuverlässige Beurteilung der letztlichen Vermögensverwendung durch die STIFA nicht möglich war. Die STIFA hat basierend auf den von ihr festgestellten Beanstandungen und Hinweisen die gebotenen Massnahmen ergriffen.

Aufsichtsverfahren und weitere Verfahren

In 14 Fällen beantragte die STIFA im Berichtsjahr aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR). Des Weiteren wurden in vier Fällen von Stiftungsbeteiligten hinsichtlich der STIFA unterstellten Stiftungen und Anstalten aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt (Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR). Der STIFA kam in diesen Fällen jeweils Parteistellung zu.
Darüber hinaus wurde die STIFA im Berichtsjahr aufgrund ihrer Parteistellung in sieben Fällen zur Äusserung betreffend beim Landgericht beantragte Zweckänderungen und Änderungen anderer Inhalte der Stiftungsdokumente, wie insbesondere der Organisation, aufgefordert (Art. 552 §§ 33 und 34 PGR).
Zudem hat die STIFA im Berichtsjahr in fünf Fällen Sachverhaltsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft aufgrund des Verdachts strafrechtlich relevanter Handlungen und in einem Fall eine Sachverhaltsmitteilung an die Standeskommission der Treuhandkammer aufgrund des Verdachts möglicher Verletzungen der Standesrichtlinien erstattet.

Prüfungen der Gründungs- und Änderungsanzeigen

Bei insgesamt 22 Repräsentanten wurde im Berichtsjahr stichprobenweise die Richtigkeit der Gründungs- und Änderungsanzeigen von nicht im Handelsregister eingetragenen, privatnützigen Stiftungen (Art. 552 § 21 PGR) geprüft.

Hinsichtlich der insgesamt 147 geprüften Stiftungen wurden der STIFA von den beauftragten Prüfern die folgenden Beanstandungen und Hinweise mitgeteilt:

  • Bei 12 Stiftungen wurden der STIFA Hinweise aufgrund organisatorischer Mängel mitgeteilt. Die Mängel waren jedoch rein formeller Natur, die keiner weiteren Massnahmen seitens der STIFA bedurften.
  • Bei vier Stiftungen wurde die STIFA darüber verständigt, dass Änderungsanzeigen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen beim Handelsregister hinterlegt wurden. Da die Änderungsanzeigen zwar verspätet, aber dennoch eingereicht worden sind, waren aufgrund dieser Beanstandungen keine Massnahmen erforderlich bzw. von Gesetzes wegen möglich.
  • Bei einer Stiftung wurde festgestellt, dass die Stiftung einen gemeinnützigen Zweck hatte, diese jedoch nicht im Handelsregister eingetragen und der STIFA-Aufsicht unterstellt war. Nachdem die betreffende Stiftung zum Zeitpunkt der Prüfung bereits gelöscht war und seit ihrer Gründung mit Ausnahme des Mindestkapitals über keine Vermögenswerte verfügte, waren aufgrund der mitgeteilten Beanstandung keine Massnahmen nötig.
  • Bei einer Stiftung wurde festgestellt, dass der Zweck nicht dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Der Zweck konnte jedoch aufgrund der vorliegenden Dokumente und des Änderungsrechts des Stiftungsrats berichtigt werden.
  • Bei zwei Stiftungen wurde die STIFA darüber verständigt, dass unklar ist, ob es sich um gemeinnützige und damit aufsichtspflichtige Stiftungen handelt. Zudem wurde festgestellt, dass bei einer von diesen zwei Stiftungen der im Handelsregister eingetragene Zweck nicht mit der Zweckbestimmung in den Statuten übereinstimmte. Die STIFA hat die betroffenen Stiftungen zur Stellungnahme aufgefordert und wird basierend darauf allenfalls weitere Massnahmen in die Wege leiten.