2020
Tätigkeit
Im Zentrum der Tätigkeit der STIFA steht die Beaufsichtigung gemeinnütziger Stiftungen und Anstalten sowie privatnütziger Stiftungen und Anstalten, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben. Sofern nicht eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vorliegt, erhält die STIFA für ihre Aufsichtszwecke jährlich einen Revisionsstellenbericht über die zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Vermögens. Diese Berichte werden von der STIFA bearbeitet und basierend darauf allenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt. Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten führt die STIFA die Prüfungen in der Regel alle drei Jahre selbst durch. Des Weiteren gehört zum gesetzlichen Auftrag der STIFA, bei privatnützigen, nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu kontrollieren.
Projekte
Im Berichtsjahr hat die STIFA im Rahmen des Projekts „Optimierung Stiftungsrecht“ diverse Workshops mit Vertretern des Privatsektors und von Behörden abgehalten. Diese Workshops dienten der Analyse von möglichem Optimierungsbedarf im Stiftungsrecht. Das Projekt wird im Jahr 2021 weitergeführt werden. Zudem konnte im Jahr 2020 das IT-Projekt zur technischen Anbindung der Fachapplikation „STIFA Case Handling“ an das LiVE abgeschlossen werden.
Beaufsichtigte
1 Darin enthalten sind gemeinnützige und privatnützige Stiftungen und Anstalten.
Neben den 49 Stiftungen und Anstalten, welche im Jahr 2020 neu unter die Aufsicht der STIFA gestellt wurden, sind 56 beaufsichtigte Stiftungen in Liquidation gesetzt und 63 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Der im Jahr 2019 erstmals verzeichnete Rückgang in der Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen hält damit im Berichtsjahr weiterhin an (Reduktion um 1.2 % im Vergleich zu 2019). Die Anzahl der neu unter der STIFA-Aufsicht stehenden gemeinnützigen Stiftungen liegt sohin unter der Anzahl der Löschungen. Dabei ist festzustellen, dass sich die Löschungen im Jahr 2020 auf dem Niveau der Vorjahre bewegen, während die Zahl der gemeinnützigen Stiftungen, die neu unter die STIFA-Aufsicht gestellt wurden, abgenommen hat.
Verfahren betreffend Revisionsstellen
Im Berichtsjahr wurde von 67 Stiftungen und Anstalten die Bestellung der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle beim Landgericht beantragt. Darunter fallen auch jene Verfahren, in welchen ein Antrag auf Umbestellung oder Abberufung der Revisionsstelle gestellt wurde. In diesen Verfahren kam der STIFA jeweils Parteistellung zu. Von 9 gemeinnützigen Stiftungen wurde im Berichtsjahr ein Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht an die STIFA gestellt (Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR).
Prüfungen durch die Revisionsstellen
Am 31. Dezember 2020 waren noch 83 (im Vorjahr 127) Revisionsstellenberichte betreffend das Geschäftsjahr 2019 ausstehend. Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise zum Geschäftsjahr 2019 bis zur vollständigen Einreichung der ausstehenden Berichte erfahrungsgemäss noch etwas erhöhen.
Zu den von den Revisionsstellen betreffend das Geschäftsjahr 2019 festgestellten Beanstandungen ist anzumerken, dass diese zu einem wesentlichen Teil aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Vermögens, insbesondere wegen fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum erfolgten. Darüber hinaus führten unverhältnismässig hohe Kosten für die Verwaltung der Stiftung oder Anstalt sowie Mängel in der Organisation (zB unzureichende Dokumentation von Beschlüssen) ebenso zu Beanstandungen.
Hinsichtlich der von den Revisionsstellen mitgeteilten Hinweise betreffend das Geschäftsjahr 2019 zeigt sich zum Teil ein vergleichbares Bild, nämlich, dass sich ein Grossteil der mitteilungsbedürftigen Sachverhalte auf Mängel in der Ausschüttungspraxis bezog. Eine grössere Anzahl an Hinweisen erfolgte auch zu dem Zweck, die STIFA über hängige Gerichtsverfahren oder über eine buchmässige Überschuldung nach Art. 182e und Art. 182f PGR zu informieren.
Die STIFA hat die von den Revisionsstellen festgestellten Beanstandungen und Hinweise geprüft und basierend darauf die gebotenen Massnahmen ergriffen.
Prüfungen durch die STIFA
Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten (per Ende 2020: 125) nimmt die STIFA die Prüfung in der Regel alle drei Jahre selbst vor. Insgesamt hat die STIFA im Berichtsjahr 45 (im Vorjahr 67) gemeinnützige Stiftungen einer eigenständigen Prüfung unterzogen.
Hinsichtlich der von der STIFA festgestellten Beanstandungen und Hinweise zeigt sich ein analoges Bild zu den von den Revisionsstellen gemachten Beanstandungen und Hinweisen. Die Feststellungen erfolgten vorwiegend aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Stiftungsvermögens, insbesondere fehlender Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum sowie Mängel in der Organisation (zB unzureichende Dokumentation von Beschlüssen; widersprüchliche Bestimmungen in Statuten und Beistatuten). Darüber hinaus wurde seitens der STIFA analog zum Vorjahr vermehrt auf unverhältnismässig hohe Kosten für die Stiftungsverwaltung hingewiesen.
Die STIFA hat basierend auf den von ihr festgestellten Beanstandungen und Hinweisen die gebotenen Massnahmen ergriffen.
Aufsichtsverfahren und weitere Verfahren
In 17 Fällen beantragte die STIFA im Berichtsjahr aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR). Des Weiteren wurden in 2 Fällen von Stiftungsbeteiligten hinsichtlich der STIFA unterstellten Stiftungen und Anstalten aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt (Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR). Der STIFA kam in diesen Fällen jeweils Parteistellung zu.
Darüber hinaus wurde die STIFA im Jahr 2020 aufgrund ihrer Parteistellung in 4 Fällen zur Äusserung betreffend beim Landgericht beantragte Zweckänderungen und Änderungen anderer Inhalte der Stiftungsdokumente wie insbesondere der Organisation aufgefordert (Art. 552 §§ 33 und 34 PGR).
Prüfungen der Gründungs- und Änderungsanzeigen
Bei insgesamt 22 Repräsentanten wurde im Berichtsjahr stichprobenweise die Richtigkeit der Gründungs- und Änderungsanzeigen von nicht im Handelsregister eingetragenen, privatnützigen Stiftungen (Art. 552 § 21 PGR) geprüft.
Von den insgesamt 122 geprüften Stiftungen wurden bei 3 Stiftungen von den beauftragten Prüfern Hinweise aufgrund organisatorischer Mängel der STIFA mitgeteilt. Die Mängel waren jedoch rein formeller Natur, die keiner weiteren Massnahmen seitens der STIFA bedurften. Bei zwei Stiftungen wurde jeweils eine Beanstandung festgestellt. Diese Beanstandungen erfolgten aus dem Grund, da die Stiftungen trotz ihrer Gemeinnützigkeit nicht in das Handelsregister eingetragen und folglich nicht der Aufsicht der STIFA unterstellt waren.