2019

2019

Tätigkeit
Im Zentrum der Tätigkeit der STIFA steht die Beaufsichtigung gemeinnütziger Stiftungen und Anstalten sowie privatnütziger Stiftungen und Anstalten, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben. Sofern nicht eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vorliegt, erhält die STIFA für ihre Aufsichtszwecke jährlich einen Revisionsstellenbericht über die zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Vermögens. Diese Berichte werden von der STIFA bearbeitet und basierend darauf allenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt. Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten führt die STIFA die Prüfungen in der Regel alle drei Jahre selbst durch. Des Weiteren steht im Auftrag der STIFA, bei privatnützigen, nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu kontrollieren.

Beaufsichtigte

Aktivitaetenbericht 2019

1 Darin enthalten sind gemeinnützige und privatnützige Stiftungen und Anstalten.

Die wesentliche Veränderung bei den privatnützigen Anstalten im Vergleich zu den Vorjahren resultiert daraus, dass die STIFA im Berichtsjahr den Entscheid getroffen hat, die für privatnützige Stiftungen vorgesehene Möglichkeit zur freiwilligen Beaufsichtigung analog auch für privatnützige Anstalten anzuwenden (Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 § 29 Abs. 1 Satz 2 PGR). Neben den 82 Stiftungen und Anstalten, welche im Jahr 2019 neu unter die Aufsicht genommen wurden, hat die STIFA 4 Stiftungen aus ihrer Aufsicht entlassen, 69 beaufsichtigte Stiftungen wurden in Liquidation gesetzt und 70 aus dem Handelsregister gelöscht. Erstmals seit dem Jahre 2011 lässt sich hinsichtlich der Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen eine leichter Rückgang feststellen (Reduktion um 0.9 % im Vergleich zu 2018).

Verfahren betreffend Revisionsstellen

Aktivitaetenbericht 2019

Im Berichtsjahr wurde von 116 Stiftungen und Anstalten die Bestellung der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle beim Landgericht beantragt. In diesen Verfahren kam der STIFA jeweils Parteistellung zu. Von 6 Stiftungen wurde im Berichtsjahr ein Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht an die STIFA gestellt (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR).

Prüfungen durch die Revisionsstellen

Aktivitaetenbericht 2019

Am 31. Dezember 2019 waren noch 127 (im Vorjahr 128) Revisionsstellenberichte ausstehend. Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise betreffend das geprüfte Geschäftsjahr 2018 bis zur vollständigen Einreichung der Berichte erfahrungsgemäss noch etwas erhöhen.
Zu den von den Revisionsstellen betreffend das Geschäftsjahr 2018 festgestellten Beanstandungen ist anzumerken, dass diese zu einem wesentlichen Teil aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Stiftungsvermögens (zB Ausschüttungen an nicht begünstigte Organisationen; keine Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum) erfolgten. Darüber hinaus führten Mängel in der Organisation (zB fehlende Dokumentation von Stiftungsratsbeschlüssen; mit den stiftungsrechtlichen Vorgaben oder den Statuten unvereinbare Anpassungen der Stiftungsdokumente) ebenso vermehrt zu Beanstandungen. Hinsichtlich der von den Revisionsstellen mitgeteilten Hinweise betreffend das Geschäftsjahr 2018 zeigt sich zum Teil ein vergleichbares Bild, nämlich, dass sich ein Grossteil der mitteilungsbedürftigen Sachverhalte auf Mängel in der Ausschüttungspraxis bezog.

Prüfungen durch die STIFA

Aktivitaetenbericht 2019

Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten (per Ende 2019: 134) nimmt die STIFA die Prüfung in der Regel alle drei Jahre selbst vor. Insgesamt hat die STIFA 67 (im Vorjahr 58) gemeinnützige Stiftungen im Berichtsjahr einer eigenständigen Prüfung unterzogen. Hinsichtlich der von der STIFA festgestellten Beanstandungen und Hinweise ist anzumerken, dass sich grundsätzlich ein analoges Bild zu den von den Revisionsstellen gemachten Beanstandungen und Hinweisen zeigt, nämlich, dass Mängel bzw. mitteilungsbedürftige Sachverhalte vorwiegend aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Stiftungsvermögens sowie Mängel in der Organisation festgestellt wurden. Darüber hinaus wurde seitens der STIFA vermehrt auf unverhältnismässig hohe Kosten der Stiftungsverwaltung hingewiesen.

Aufsichtsverfahren und weitere Verfahren

Aktivitaetenbericht 2019

In 16 Fällen beantragte die STIFA im Berichtsjahr aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht. Des Weiteren wurden in 4 Fällen von Stiftungsbeteiligten hinsichtlich der STIFA unterstellten Stiftungen und Anstalten aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt. Der STIFA kam in diesen Fällen jeweils Parteistellung zu. Darüber hinaus wurde die STIFA im Jahr 2019 aufgrund ihrer Parteistellung in 6 Fällen zur Äusserung betreffend beim Landgericht beantragte Zweckänderungen und Änderungen anderer Inhalte der Stiftungsdokumente wie insbesondere der Organisation aufgefordert. Zudem erstattete die STIFA in einem Fall Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts möglicher Untreuehandlungen nach § 153 StGB durch ein Mitglied des Stiftungsrates.

Prüfungen der Gründungs- und Änderungsanzeigen

Aktivitaetenbericht 2019

Bei insgesamt 17 Repräsentanten wurde im Berichtsjahr stichprobenweise die Richtigkeit der Gründungs- und Änderungsanzeigen von nicht im Handelsregister eingetragenen, privatnützigen Stiftungen (Art. 552 § 21 PGR) geprüft. Bei den insgesamt 107 geprüften Stiftungen erfolgte lediglich ein Hinweis hinsichtlich einer fehlenden Unterschriftsbeglaubigung. Beanstandungen gab es keine.