2019

Tätigkeit
Im Zentrum der Tätigkeit der STIFA steht die Beaufsichtigung gemeinnütziger Stiftungen und Anstalten sowie privatnütziger Stiftungen und Anstalten, die sich freiwillig der Aufsicht unterstellt haben. Sofern nicht eine Befreiung von der Revisionsstellenpflicht vorliegt, erhält die STIFA für ihre Aufsichtszwecke jährlich einen Revisionsstellenbericht über die zweckgemässe Verwaltung und Verwendung des Vermögens. Diese Berichte werden von der STIFA bearbeitet und basierend darauf allenfalls aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt. Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten führt die STIFA die Prüfungen in der Regel alle drei Jahre selbst durch. Des Weiteren steht im Auftrag der STIFA, bei privatnützigen, nicht im Handelsregister eingetragenen Stiftungen, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu kontrollieren.

Beaufsichtigte

Stand per Jahresende 2019 2018 2017 2016
Gemeinnützige Stiftungen
(in Klammer: von Revisionsstellenpflicht befreit)
1’379 (134) 1’392 (150) 1’355 (156) 1’323 (162)
Gemeinnützige Anstalten 5 5 5 4
Privatnützige Stiftungen 25 21 20 19
Privatnützige Anstalten 17 0 0 0
Total neu unter STIFA-Aufsicht1 82 84 80 96
davon neu errichtet 35 56 39 45

1 Darin enthalten sind gemeinnützige und privatnützige Stiftungen und Anstalten.

Die wesentliche Veränderung bei den privatnützigen Anstalten im Vergleich zu den Vorjahren resultiert daraus, dass die STIFA im Berichtsjahr den Entscheid getroffen hat, die für privatnützige Stiftungen vorgesehene Möglichkeit zur freiwilligen Beaufsichtigung analog auch für privatnützige Anstalten anzuwenden (Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 § 29 Abs. 1 Satz 2 PGR). Neben den 82 Stiftungen und Anstalten, welche im Jahr 2019 neu unter die Aufsicht genommen wurden, hat die STIFA 4 Stiftungen aus ihrer Aufsicht entlassen, 69 beaufsichtigte Stiftungen wurden in Liquidation gesetzt und 70 aus dem Handelsregister gelöscht. Erstmals seit dem Jahre 2011 lässt sich hinsichtlich der Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen eine leichter Rückgang feststellen (Reduktion um 0.9 % im Vergleich zu 2018).

Verfahren betreffend Revisionsstellen

2019 2018 2017 2016
Verfahren zur Bestellung der Revisionsstelle 116 93 95 121
Verfahren auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle 6 23 18 28

Im Berichtsjahr wurde von 116 Stiftungen und Anstalten die Bestellung der gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstelle beim Landgericht beantragt. In diesen Verfahren kam der STIFA jeweils Parteistellung zu. Von 6 Stiftungen wurde im Berichtsjahr ein Antrag auf Befreiung von der Revisionsstellenpflicht an die STIFA gestellt (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR).

Prüfungen durch die Revisionsstellen

Geschäftsjahr 2018 2017 2016 2015
Beanstandungen 21 26 48 46
Hinweise 111 111 115 99

Am 31. Dezember 2019 waren noch 127 (im Vorjahr 128) Revisionsstellenberichte ausstehend. Demgemäss wird sich die oben angeführte Anzahl der Beanstandungen und Hinweise betreffend das geprüfte Geschäftsjahr 2018 bis zur vollständigen Einreichung der Berichte erfahrungsgemäss noch etwas erhöhen.
Zu den von den Revisionsstellen betreffend das Geschäftsjahr 2018 festgestellten Beanstandungen ist anzumerken, dass diese zu einem wesentlichen Teil aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Stiftungsvermögens (zB Ausschüttungen an nicht begünstigte Organisationen; keine Ausschüttungen über einen längeren Zeitraum) erfolgten. Darüber hinaus führten Mängel in der Organisation (zB fehlende Dokumentation von Stiftungsratsbeschlüssen; mit den stiftungsrechtlichen Vorgaben oder den Statuten unvereinbare Anpassungen der Stiftungsdokumente) ebenso vermehrt zu Beanstandungen. Hinsichtlich der von den Revisionsstellen mitgeteilten Hinweise betreffend das Geschäftsjahr 2018 zeigt sich zum Teil ein vergleichbares Bild, nämlich, dass sich ein Grossteil der mitteilungsbedürftigen Sachverhalte auf Mängel in der Ausschüttungspraxis bezog.

Prüfungen durch die STIFA

2019 2018 2017 2016
Beanstandungen 6 15 7 8
Hinweise 35 30 24 21

Bei den revisionsstellenbefreiten Stiftungen und Anstalten (per Ende 2019: 134) nimmt die STIFA die Prüfung in der Regel alle drei Jahre selbst vor. Insgesamt hat die STIFA 67 (im Vorjahr 58) gemeinnützige Stiftungen im Berichtsjahr einer eigenständigen Prüfung unterzogen. Hinsichtlich der von der STIFA festgestellten Beanstandungen und Hinweise ist anzumerken, dass sich grundsätzlich ein analoges Bild zu den von den Revisionsstellen gemachten Beanstandungen und Hinweisen zeigt, nämlich, dass Mängel bzw. mitteilungsbedürftige Sachverhalte vorwiegend aufgrund nicht zweckgemässer Verwendung des Stiftungsvermögens sowie Mängel in der Organisation festgestellt wurden. Darüber hinaus wurde seitens der STIFA vermehrt auf unverhältnismässig hohe Kosten der Stiftungsverwaltung hingewiesen.

Aufsichtsverfahren und weitere Verfahren

2019 2018 2017 2016
Aufsichtsverfahren nach Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR
Antragstellung durch STIFA
Verfahren eröffnet 16 13 12 20
Verfahren abgeschlossen 18 12 13 22
Verfahren pendent 0 2 2 2
davon pendent bei Rechtsmittelinstanzen 0 0 1 1
Aufsichtsverfahren nach Art. 552 § 29 Abs. 4 PGR
Antragstellung durch Stiftungsbeteiligte
Verfahren eröffnet 4 3 6 1
Verfahren abgeschlossen 4 5 3 4
Verfahren pendent 3 4 6 3
davon pendent bei Rechtsmittelinstanzen 1 2 1 3
Verfahren nach Art. 552 § 33 und 34 PGR
Zweckänderung / Änderung anderer Inhalte
Verfahren eröffnet 6 4 5 1
Verfahren abgeschlossen 3 4 2 0
Verfahren pendent 5 4 4 1
Sachverhaltsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft 1 7 1 8

In 16 Fällen beantragte die STIFA im Berichtsjahr aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht. Des Weiteren wurden in 4 Fällen von Stiftungsbeteiligten hinsichtlich der STIFA unterstellten Stiftungen und Anstalten aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht beantragt. Der STIFA kam in diesen Fällen jeweils Parteistellung zu. Darüber hinaus wurde die STIFA im Jahr 2019 aufgrund ihrer Parteistellung in 6 Fällen zur Äusserung betreffend beim Landgericht beantragte Zweckänderungen und Änderungen anderer Inhalte der Stiftungsdokumente wie insbesondere der Organisation aufgefordert. Zudem erstattete die STIFA in einem Fall Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts möglicher Untreuehandlungen nach § 153 StGB durch ein Mitglied des Stiftungsrates.

Prüfungen der Gründungs- und Änderungsanzeigen

2019 2018 2017 2016
Geprüfte nicht eingetragene Stiftungen
(Klammer: Anzahl der Repräsentanten) 107 (17) 86 (16) 72 (11) 60 (6)

Bei insgesamt 17 Repräsentanten wurde im Berichtsjahr stichprobenweise die Richtigkeit der Gründungs- und Änderungsanzeigen von nicht im Handelsregister eingetragenen, privatnützigen Stiftungen (Art. 552 § 21 PGR) geprüft. Bei den insgesamt 107 geprüften Stiftungen erfolgte lediglich ein Hinweis hinsichtlich einer fehlenden Unterschriftsbeglaubigung. Beanstandungen gab es keine.