2017

Personelles
Der Personalstand der STIFA umfasste Ende 2017 den Abteilungsleiter (100%) und die Stv. Abteilungsleiterin (50%).

Tätigkeit
Anfangs 2017 unterstanden 1’326 gemeinnützige Stiftungen, vier gemeinnützige Anstalten sowie 19 privatnützige Stiftungen der Aufsicht. Ende 2017 erhöhte sich die Zahl auf 1’355 gemeinnützige Stiftungen, fünf gemeinnützige Anstalten sowie 20 privatnützige Stiftungen. Für jede der STIFA unterstellte Stiftung oder Anstalt bestimmt das Landgericht eine unabhängige Revisionsstelle. Diese erstattet der STIFA innert neun Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres Bericht. Per Ende 2017 waren 141 Revisionsstellenberichte ausstehend.

Gemeinnützige Stiftungen per Ende 2017
(in Klammern: Befreit von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle)
1’355 (156)
2016: 1’323 (162)
2015: 1’286 (164)
2014: 1’239 (166)
2013: 1’199 (187)
2012: 1’169 (207)
Total neu unter Aufsicht (Vorjahre) 80 (96; 103; 78)
Davon errichtet 2017 (Vorjahre) 39 (45; 81; 39)
Beanstandungen der Revisionsstellen für das Geschäftsjahr 2016 (in Klammern: Vorjahre) 28 (46; 30; 35; 47)
Vermögensverwaltung 3 (2; 2; 2; 10)
Vermögensverwendung 11 (14; 9; 7; 20)
Organisation 8 (10; 9; 11; 8)
Rechnungslegung 4 (17; 10; 14; 7)
Gefährdung der Stiftung 2 (3; 0; 1; 0)
Hinweise der Revisionsstellen für das Geschäftsjahr 2016 (in Klammern: Vorjahre) 94 (99; 91; 83; 65)
Bonität Darlehen 3 (4; 4; 3; 3)
Klumpenrisiko 1 (1; 2; 2; 2)
Vermögensverwendung 30 (30; 29; 35; 19)
Vermögenslos/Überschuld 12 (16; 11; 11; 19)
Indirekte Tätigkeit über Tochtergesellschaft 4 (5; 5; 5; 6)
Sitzverlegung 1 (0; 0; 0; 0)
Organisation, Rechnungslegung 2 (7; 10; 11; 16)
Zivilprozess 6 (7; 8; 4; 7)
Strafverfahren 3 (3; 3; 1; 0)
Auflösung 32 (24; 18; 8; 3)
Verspätete Eintragung im Register 0 (1; 1; 2; 1)
Beanstandungen bei 51 Prüfungen durch die STIFA (in Klammern: Vorjahre) 7 (8; 15; 14)
Vermögensverwaltung 1 (1; 1; 1)
Vermögensverwendung 3 (3; 7; 1)
Organisation 2 (3; 4; 1)
Rechnungslegung 0 (0; 1; 2)
Widerruf der Befreiung 1 (1; 1; 9)
Hinweise bei 51 Prüfungen durch die STIFA (in Klammern: Vorjahre) 24 (21; 21; 26)
Vermögensverwendung 7 (12; 8; 17)
Vermögenslos/Auflösung 11 (6; 12; 9)
Organisation 2 (3; 0; 0)
Kosten 4 (0; 0; 0)
Vermögen 0 (0; 1; 0)
Verfahren zur Bestellung der Revisionsstelle
(in Klammern: Vorjahre)
95 (121; 120; 111)
Verfahren auf Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle
(in Klammern: Vorjahre)
18 (28; 19; 18)
Aufsichtsverfahren nach Art. 552 ¶ 29 Abs. 3 PGR, Antragsstellung durch STIFA (in Klammern: Vorjahre)
Verfahren eröffnet 12 (20; 15; 24; 23)
Verfahren abgeschlossen 13 (22; 15; 22; 14)
Verfahren pendent 2 (2; 3; 4; 9)
Davon pendent bei Rechtsmittelinstanzen 1 (1; 0; 0; 0)
Aufsichtsverfahren nach Art. 552 ¶ 29 Abs. 4 PGR, Antragsstellung durch Stiftungsbeteiligte (in Klammern: Vorjahre)
Verfahren eröffnet 6 (1; 2; 4)
Verfahren abgeschlossen 3 (4; 0; 0)
Verfahren pendent 6 (3; 5; 4)
Davon pendent bei Rechtsmittelinstanzen 1 (3; 1; 0)
Verfahren nach Art. 552 § 33 und § 34 PGR, Zweck-bzw. Statutenänderung (in Klammern: Vorjahre)
Verfahren eröffnet 5 (1; 2; 4)
Verfahren abgeschlossen 2 (0; 3; 4)
Verfahren pendent 4 (1; 0; 1)
Sachverhaltsmitteilungen an die Staatsanwaltschaft wegen Unterlassung der Anzeige der Aufsichtspflicht laut Übergangsbestimmungen
(in Klammern: Vorjahre)
1 (8; 0; 0)
Amtshilfe nach Art. 36 Abs. 1 SPG an die FMA
(in Klammern: Vorjahre)
0 (3; 0; 0)
Prüfungen der Gründungs- und Änderungsanzeigen
bei nicht eingetragenen Stiftungen, Art. 552 § 21 PGR, bei elf Repräsentanten
72
2016: Prüfung bei 6 Repräsentanten 60
2015: Prüfung bei 5 Repräsentanten 61
2014: Prüfung bei 3 Repräsentanten 50
2013: Prüfung bei 2 Repräsentanten 50
2012: Prüfung bei 1 Repräsentanten 50

Auf Antrag kann die STIFA gemeinnützige Stiftungen und Anstalten von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreien und nimmt dann die Prüfung in der Regel alle drei Jahre selbst vor. Per 31. Dezember 2017 waren 156 gemeinnützige Stiftungen von dieser Pflicht befreit.
Im Vordergrund standen wie in den Vorjahren die Durchführung von Prüfungen durch die STIFA bei den befreiten Stiftungen (Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR) und die Bearbeitung von Berichten der Revisionsstellen mit Beanstandungen und Hinweisen bezüglich der Verwaltung und/oder Verwendung des Stiftungsvermögens. In zwölf Fällen (Vorjahre 20; 15; 24; 23) beantragte die STIFA aufsichtsrechtliche Massnahmen beim Landgericht.
Mittels Stichproben wurden die Richtigkeit der Gründungs- und Änderungsanzeigen von nicht im Handelsregister eingetragenen privatnützigen Stiftungen (Art. 552 § 21 PGR) geprüft. Zwei von 72 Berichten enthielten Hinweise (einer im Vorjahr). Es erfolgten keine (im Vorjahr drei) Beanstandungen.

In Form von Vorträgen wie beispielsweise bei Mittagsveranstaltungen suchte die STIFA wie in den Vorjahren den Dialog und Austausch mit Marktteilnehmern. Dem Erfahrungsaustausch und der Weiterbildung dienten Treffen mit der Vereinigung liechtensteinischer gemeinnütziger Stiftungen (VLGS), der Wirtschaftsprüfervereinigung, der Steuerverwaltung, dem European Foundation Center EFC und der Ostschweizer Regionalgruppe Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen.
Die STIFA nahm als Gast Teil an der Jahresversammlung der kantonalen Stiftungsaufsichtsbehörden. Im Herbst organisierte sie ein zweitägiges Treffen mit europäischen Stiftungsaufsichtsbehörden in Vaduz. Dabei wurden Themen wie die Digitalisierung der Aufsicht, die Rolle der Stiftungsaufsichtsbehörden in den Länderexamen der FATF, die Entwicklungen der FATF Grundsätze betreffend NPO-Organisationen und die EU-Richtlinie betreffend wirtschaftliche Berechtigung an gemeinnützigen Organisationen besprochen. An zwei Weiterbildungsveranstaltungen der Wirtschaftsprüfervereinigung informierte die STIFA über Aktuelles und die Berichterstattungen für das Geschäftsjahr 2016. Am Stiftungstag referierte die STIFA an der Uni Liechtenstein über aktuelle Entwicklungen des Stiftungsaufsichtsrechts. Schliesslich wirkte die STIFA mit in verschiedenen Arbeitsgruppen.